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Satzung der Freundinnen, Freunde & Förderer der Stadtbibliothek im FoKuS Selm (Förderverein der Stadtbibliothek Selm)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freundinnen, Freunde & Förderer der Stadtbibliothek Selm e.V. im nachfolgenden „Förderverein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Selm und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31.03. des folgenden Jahres.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der Erziehung, Bildung, Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadtbibliothek im FoKuS Selm. Er unterstützt diese in ihrem Auftrag der Bereitstellung eines aktuellen und nachfrageorientierten Medien- und Informationsangebots, sowie der Bestrebung die Freude und den Spaß am Lesen zu fördern.

Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

Ideelle Förderung der Aktivitäten der Stadtbibliothek im FoKuS Selm

-Finanzielle Förderung der Bildungsangebote der Stadtbibliothek im FoKuS Selm

-Finanzielle Unterstützung der Zugänglichkeit der Bildungsangebote der Stadtbibliothek im FoKuS Selm

-die Bereitstellung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden zur Verbesserung der Einrichtung und Ausstattung der Stadtbibliothek, und

-Finanzielle Unterstützung der Vernetzung der Stadtbibliothek im FoKuS Selm in die lokalen und regionalen und überregionalen Strukturen bürgerschaftlichen Engagements.

§3 Gemeinnützigkeit

Der „Förderverein der Stadtbibliothek“ e.V. verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Zwecke und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch beim Ausscheiden von Mitgliedern nicht an diese zurückgewährt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchten.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am

1. des Monats nach dem Vorstandsbeschluss. Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste

ordentliche Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliedschaft endet

– bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

– bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person.

– bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt

durch die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung durch die

Mitgliederversammlung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur

mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Die Entscheidung der

Mitgliederversammlung über den Verlust der Mitgliedschaft ist endgültig, wobei

die Mehrheit der abgegebenen ja – und nein – Stimmen ausreicht. Der

Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich

mitgeteilt. Ein Ausschluss ist auch gerechtfertigt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Vorstand,

2. Mitgliederversammlung.

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a)

vier Vorstandsmitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand): 1. Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer. Jeweils zwei dieser

Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

b) weiteren 1-3 Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Beisitzer), die bei Bedarf vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Beisitzer, ihre Aufgaben und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Beisitzer jederzeit widerrufen.

2) Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins in den Vorstand durch eine Ergänzungswahl berufen. Der

Vorstandsbeschluss bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung zu seiner dauernden Wirksamkeit.

4) Die Haftung des Vorstandes wird geregelt durch den §31 a des BGB.

5) Der Vorstand beschließt insbesondere über die Vergabe von finanziellen Mitteln nach schriftlichen Anträgen und berichtet hierzu in der Mitgliederversammlung über gestellte, bewilligte und abgelehnte Anträge.

6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus formalen oder steuerrechtlichen Gründen fordern oder für zweckmäßig halten. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden

Mitgliederversammlung zu informieren.

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an eine

der letzten vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, Email-Adresse) gerichtet ist.

(2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies mindestens ein Viertel aller Mitglieder verlangen. Die Leitung der Stadtbibliothek kann als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)

Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

b)

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

c)

Wahl und Entlastung des Vorstandes,

d)

Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

e)

Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht zwingend dem Förderverein angehören müssen

f)

Festlegung des Mitgliedsbeitrages.

(4)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Sitzungsleitung und Protokollführung liegen beim Vorstand. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich, die Leitung der Versammlung

kann Gäste zulassen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, ein

Mitglied beantragt eine geheime Abstimmung. Für Satzungsänderungen, Veränderungen des Mitgliedsbeitrages oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die Aufstellung der Anträge auf Unterstützung beizufügen.

§8 Finanzierung

(1) Die Tätigkeit des Vereins wird insbesondere finanziert durch:

Jährlich zu zahlende Mitgliedsbeiträge nach Festlegung der Mitgliederversammlung sowie freiwillige Beiträge der Mitglieder und freie Zuwendungen Dritter, Erlöse von Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Verein organisiert.

(2) Die Bildung projektbezogener Rücklagen darf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren, bei begründeten Großvorhaben einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Endet dieser Zeitraum, sind die projektbezogenen Rücklagen aufzulösen, es gelten die Ausnahmeregelungen der AO §62.

§9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung der Stadt Selm, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig im Sinne dieser Satzung für die Arbeit der Stadtbibliothek im FoKuS Selm zu verwenden hat.

§ 10 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogenen Daten über persönliche

und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen

vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikels 16 DSGVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Nach der Prüfung der gesetzlichen Grundlagen (BDSG-neu und DSG-VO) stellt der Verein fest, dass:

– weniger als 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind,

– die notwendigen Daten zur Mitgliederverwaltung (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht) keine „sensiblen Daten“ enthalten,

– „sensible Daten“ nur aufgrund vorheriger Einverständniserklärung der Mitglieder freiwillig erfasst werden und

– personenbezogene Daten nicht zum Zweck geschäftsmäßiger Übermittlung dienen (Datenhandel).

Somit liegt keine gesetzliche Verpflichtung vor, eine/n Datenschutz-beauftragte/n zu bestellen. Der Vereinsvorstandkümmert sich daher selbst um die Einhaltung des Datenschutzes durch den Verein.

§10Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die JHV am ??.??.???? in Kraft